Reisevertragsbedingungen für Erlebnisreisen in die Sahara
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde sahara-trekking den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch sahara-trekking zustande, die innerhalb von 14 Tagen
zu erfolgen hat. Bei der Buchung und in der Reisebestätigung informiert sahara-trekking gemäß EU-Verordnung über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers. Muss aus operativen Gründen ein
Wechsel des Luftfrachtführers erfolgen oder steht dieser bei Buchung noch nicht fest, wird der Reisende unverzüglich benachrichtigt sobald bestimmt ist, wer die Beförderung durchführt. Enthält die
Reisebestätigung dem Reisenden zumutbare Abweichungen von der Anmeldung, so ist der Reisende berechtigt, innerhalb von 10 Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt diese nicht, so
wird die Reisebestätigung verbindlich.
§ 2 Zahlung des
Reisepreises
Mit Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises pro Teilnehmer fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, bei
Aushändigung der Reiseunterlagen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung hat sahara-trekking für die Reisenden eine Versicherung bei der Touristik Assekuranz abgeschlossen, die dem Reisenden den
gezahlten Reisepreis oder die Reiseleistungen oder die Aufwendungen für die Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters erstattet. Zu diesem Zweck wird dem Reisenden
mit der Reisebestätigung ein Sicherungsschein der Touristik Assekuranz übergeben.
§ 3 Leistungen
Für die Reiseleistung sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen von sahara-trekking, sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von sahara-trekking wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. Preisänderungen sind nach
Abschluss des Reisvertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife) in dem Umfang möglich, wie
die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung / Rechnung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als drei Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung
von über 10 Prozent des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt.
§ 5 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei sahara-trekking. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann sahara-trekking von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Er-werbs verlangen. Hierfür sind folgende Sätze
maßgeblich:
bis 30 Tage vor Abreise: 10 % des Reisepreises
29. – 22. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
21. – 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises
14. – 07. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
06. – 01. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
am Abreisetag: 100 % des Reisepreises.
Sofern der Zurücktretende eine Ersatzperson stellt, an die der frei gewordenen Platz weiterverkauft werden kann, beträgt die Annullierungsgebühr lediglich 25 Euro. sahara-trekking ist berechtigt, ein
pauschales Umbuchungsentgelt von 25 Euro pro Person zu erheben und darüber hinaus solche Kosten in Rechnung zu stellen, die durch die Absage der ursprünglichen Buchung durch den Kunden evtl.
entstehen und nicht durch die neue Buchung (anderer Termin, anderes Ziel) kompensiert werden können. sahara-trekking ist berechtigt, bei einer weiteren Umbuchung bzw. Annullierung der umgebuchten
Reise die Erstbuchung als vom Kunden gekündigt zu betrachten und an Stelle des Umbuchungsentgelts eine Entschädigung gemäß § 5 zu berechnen.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch sahara-trekking
sahara-trekking kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende
die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch sahara-trekking nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt sahara-trekking, so behält sahara-trekking den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung so-wie derjenigen Vorteile anrechnen lassen,
die sahara-trekking aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der sahara-trekking von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b)
sahara-trekking kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird. Ein Rücktritt
ist spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat sahara-trekking unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Tritt sahara-trekking von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
§ 7 Haftung
sahara-trekking haftet für a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und d) die
ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit, soweit diese in der Reisebeschreibung oder durch besondere
Hinweise ausdrücklich hervorgehoben wird. sahara-trekking haftet nicht für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt sahara-trekking insoweit Fremdleistungen, sofern sahara-trekking
in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. sahara-trekking haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt
sich in diesem Falle nach den Beför-derungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die vertragliche Haftung von sahara-trekking ist – sofern es sich nicht um Körperschäden handelt – auf das Dreifache des
Reisepreises beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder b) soweit sahara-trekking für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Unterliegt die von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzlichen Vorschriften, so kann sich
sahara-trekking auf dort vorgesehene weitergehende Beschränkungen oder Voraussetzungen berufen. sahara-trekking haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
spezielle Ausflüge etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, es sei denn, dass derartige Leistungsstörungen auf einem schuldhaften Verhalten von
sahara-trekking im Rahmen der Vermittlung beruhen.
§ 8 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
§ 9 Gesetzliche Bestimmungen
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes.
§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
§ 11 Gerichtsstand
Der Reisende kann sahara-trekking nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von sahara-trekking gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von sahara-trekking maßgebend.
